Tanja Ruperti, Rechtsanwältin

Kündigung eines Geschäftsführers

Es bedarf in der Regel eines wichtigen Grundes, damit ein Geschäftsführer abberufen und gekündigt werden kann. Was das im Detail heißt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

Kündigung und Abberufung eines Geschäftsführers

Gesellschafter, die mit der Amtsführung des Geschäftsführers nicht einverstanden sind, reagieren erfahrungsgemäß schnell mit einer Abberufung und/oder Kündigung. Für die betroffenen Geschäftsführer stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob sie diese Reaktion einfach hinnehmen müssen oder ob es sinnvoll ist, sich gegen die Maßnahme zu wehren. In meiner Beratungspraxis von Geschäftsführern tauchen folgende Fragen immer wieder auf:

  • Kann ich als Geschäftsführer jederzeit abberufen werden oder müssen bestimmte Gründe vorliegen?
  • Reicht schon die Abberufung aus, um die Zusammenarbeit sofort zu beenden?
  • Endet der Anstellungsvertrag automatisch mit der Abberufung?
  • Welche Verfahren und Fristen gibt es, um sich gegen die Abberufung und/oder die Kündigung zu wehren?

Diese Fragen möchte ich in diesem Beitrag beantworten:

Welche Gründe berechtigen zur Abberufung eines Geschäftsführers?

Ein Vorstand einer AG kann nach dem Aktiengesetz (§ 84 Abs.3) nur aus wichtigem Grund aus seinem Amt abberufen werden. Anders ist dies bei Geschäftsführern und Vorständen eines Vereins oder einer Stiftung. Hier ist die Bestellung grundsätzlich jederzeit ohne Angabe eines besonderen Grundes widerruflich. Allerdings kann – und das ist auch oft der Fall – im Gesellschaftsvertrag (oder auch einer Stiftungs- oder Vereinssatzung) geregelt werden, dass die Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen darf.

Wichtig: Die Regelung muss in Gesellschaftsvertrag (bzw. der Vereins- oder Stiftungssatzung) getroffen sein. Eine Regelung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag genügt nicht.

Vor Ihrer Bestellung als Geschäftsführer sollten Sie deshalb darauf achten, dass sich eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag befindet und gegebenenfalls darauf hinwirken, dass eine solche Regelung aufgenommen wird.

Wichtige Gründe für eine Abberufung sind solche Gründe, die auch für eine außerordentliche Kündigung in einem regulären Arbeitsverhältnis herangezogen werden. Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass den Gesellschaftern eine Aufrechterhaltung der Bestellung bis zum regulären Ende der Amtszeit nicht zugemutet werden kann. Solche wichtigen Gründe sind bei Geschäftsführern in der Regel grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Fälle, in denen die Gerichte einen wichtigen Grund für die Abberufung anerkannt haben sind beispielsweise:

  • Beteiligungen an strafbaren Handlungen,
  • Spesenbetrug,
  • schuldhafter Insolvenzverschleppung
  • Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
  • Weigerung, mit Beirat oder weiteren Geschäftsführern im Interesse der GmbH und auf Grundlage der Geschäftsordnung zusammen zu arbeiten
  • Nichtbefolgung bindender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
  • Eigenmächtige Veräußerung von Gesellschaftsanteile oder Anteilen einer Tochtergesellschaft
  • Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
  • Weigerung der Gesellschaft oder den Gesellschaftern auf berechtigtes Verlangen, Auskunft zu geben
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers

Von den Gerichten als Grund für eine Abberufung nicht anerkannt ist der bloße Vertrauensverlust der Gesellschafter in den Geschäftsführer. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft schuldhaft einen Schaden zugefügt hat.

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Abberufungen sind häufig bereits formal fehlerhaft. Es lohnt sich deshalb, den Beschluss umgehend von einem Anwalt prüfen zu lassen.«

Bei Ihrer Abberufung als Geschäftsführer sind von den Gesellschaftern der GmbH bestimmte Förmlichkeiten einzuhalten. Dies gelingt bereits häufig genug nicht, mit der Folge, dass die Abberufung unwirksam ist.

Schon die Einberufung der Gesellschafterversammlung muss fehlerfrei sein. Ihre Abberufung muss außerdem vom zuständigen Abberufungsorgan beschlossen werden, der Beschluss muss in ordnungsgemäßer Weise erfolgen und die Abberufungserklärung muss Ihnen in richtiger Weise zugehen.

Fehler bei der Beschlussfassung und der Übermittlung der Kündigung und des Abberufungsbeschlusses können zur Unwirksamkeit der Kündigung und/oder der Abberufung führen.

ACHTUNG: Für die Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen aufgrund formaler Fehler bei der Beschlussfassung oder insbesondere bei der Übermittlung des Beschlusses sind vom Gesetzgeber sehr kurze Fristen vorgesehen. Ich rate daher dringend, dass Sie nach Erhalt des Abberufungsbeschlusses umgehend einen Anwalt aufsuchen, damit dieser schnellstmöglich die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Endet mit der Abberufung als Geschäftsführer automatisch
der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag?

Die Situation eines gekündigten Geschäftsführers unterscheidet sich von der Situation gekündigter Angestellter in regulären Arbeitsverhältnissen. Denn hier sind zwei Ebenen voneinander zu trennen: Das Organverhältnis und das eigentliche Anstellungsverhältnis.

Die Abberufung als Geschäftsführer hat zunächst einmal keinen Einfluss auf den Fortbestand des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses. Will sich die Gesellschaft von Ihnen als Organ trennen, muss die Organstellung widerrufen werden (Abberufung). Dann verbleibt Ihnen aber immer noch das Anstellungsverhältnis aufgrund Ihres Dienstvertrags. Will sich die Gesellschaft neben Ihrer Amtsenthebung von Ihnen auch auf der arbeitsvertraglichen Ebene trennen, muss sie – soweit der Vertrag nicht befristet ist – zusätzlich eine Kündigung aussprechen.

Die Abberufung führt also nicht automatisch zur Beendigung Ihres Dienstvertrages. Dies ist nur der Fall, wenn in Ihrem Anstellungsvertrag wirksam eine sogenannte Koppelungs- oder Gleichlaufklausel vereinbart worden ist.
Durch die Koppelungs- bzw. Gleichlaufklausel soll sichergestellt werden, dass die Abberufung als Geschäftsführer automatisch zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Soweit eine solche Klausel wirksam vereinbart worden ist, endet das Anstellungsverhältnis ohne dass noch zusätzlich eine Kündigung ausgesprochen werden muss.

Solche Koppelungsklauseln sind beim Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig unzulässig. Hier muss also eine umfassende Überprüfung der zugrunde liegenden Dienstvertragsbestimmungen erfolgen. Eine unwirksame Koppelungsvereinbarung hat zur Folge, dass Ihr Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer trotz der Abberufung weiterbesteht und damit auch Ihre Gehaltsansprüche.

Ob eine etwaige Kopplungsvereinbarung in Ihrem individuellen Anstellungsvertrag wirksam getroffen worden ist, kann nur nach einer entsprechenden Prüfung des Vertrags durch einen auf diesem Gebiet versierten Anwalt festgestellt werden.

Wie auch jeder reguläre Angestellte, müssen Sie eine Kündigung nicht unwidersprochen hinnehmen. Sie können gegen eine Kündigung klagen.

Was können Sie gegen Ihre Abberufung
als Geschäftsführer tun?

Sind Sie Fremdgeschäftsführer und haben also keine Gesellschaftsanteile, haben Sie nach der Rechtsprechung keine Möglichkeit, Ihre Abberufung gerichtlich anzufechten. Je nach Lage des Falles kommt aber eine Feststellungsklage in Betracht. In einem solchen Prozess können Sie jedoch nur einwenden, dass der Abberufungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Klage ist nicht fristgebunden.

Sieht der Gesellschaftsvertrag dagegen vor, dass Ihre Abberufung nur im Fall eines wichtigen Grundes möglich ist, können Sie als Fremdgeschäftsführer gerichtlich überprüfen lassen, ob ein solcher wichtiger Grund vorlag.Solange das Gericht die Abberufung nicht für unwirksam erklärt hat, ist sie allerdings unter sinngemäßer Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften (§ 84 Abs. 3 S.4 Aktiengesetz) bis auf weiteres als wirksam anzusehen.

Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind, müssen Sie innerhalb eines Monats Anfechtungsklage erheben (analog § 246 Aktiengesetz). Ein Vorstandsmitglied hat demgegenüber keine solche Frist einzuhalten.

Soweit keine (wirksame) Koppelungsklausel vorliegt, macht es häufig keinen Sinn, sich gegen eine Abberufung gerichtlich zu wehren, da das standardmäßig befristete Amt regelmäßig schon vor Abschluss des Gerichtsverfahrens in der ersten Instanz enden wird. Entscheidender ist daher oft, die Kündigung des Dienstverhältnisses anzugreifen. Denn hiervon hängen Ihre materiellrechtlichen Ansprüche ab, also insbesondere Ihre Vergütung.

Was können Sie gegen Ihre Kündigung
als Geschäftsführer tun?

Wie auch jeder reguläre Angestellte, müssen Sie eine Kündigung nicht unwidersprochen hinnehmen. Sie können gegen eine Kündigung klagen.

Hier ist aber bislang immer streitig gewesen, an welches Gericht Sie sich wenden können oder müssen. In der Vergangenheit haben sich die Arbeitsgerichte bei Auseinandersetzungen von Vertretungsorganen juristischer Personen unter Berufung auf § 5 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes regelmäßig für unzuständig erklärt, sich mit dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag auseinanderzusetzen und die Klage an das zuständige Landgericht verwiesen.

In einem aktuellen Urteil hat aber nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass mit der Abberufung die Organstellung in jedem Fall endet und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, soweit die geltend gemachten Ansprüche auf ein zugrunde liegendes Arbeitsverhältnis gestützt werden (BAG 22.10.2014, 10 AZB 46/14).

Anders als vom BAG noch im Jahr 2013 entschieden (vgl. BAG 15.11.2013 – 10 AZB 28/13) sind die Arbeitsgerichte danach selbst dann zuständig, wenn die Abberufung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erfolgt ist, solange die Abberufung noch vor einer Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgt.

Sollte die Gesellschaft aus prozesstaktischen Gründen versuchen, Ihre Abberufung als Geschäftsführer (und ggf. deren Eintragung ins Handelsregister) zu verzögern, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Amt niederzulegen. Auch dann sind Sie nicht mehr Geschäftsführer und auch dann ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsgericht zuständig.

Fazit: Sie können gegen die Kündigung Ihres Anstellungsverhältnisses nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Arbeitsgericht klagen. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht hat zwei Vorteile: Erstens kennen sich die Arbeitsgerichte im Kündigungsschutzrecht besser aus als die ordentlichen Gerichte und zweitens haben Sie ein geringeres Kostenrisiko, weil Sie nach § 12 des Arbeitsgerichtsgesetzes als Verlierer dem Prozessgewinner nicht dessen Anwaltskosten erstatten müssen. Allerdings müssen Sie für eine Klage vor dem Arbeitsgericht die dreiwöchige Klagefrist einhalten. Für eine Klage vor dem Landgericht gibt es demgegenüber keine Klagefrist.

Anwaltliche Beratung dringend empfohlen!

Die Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern sind mit zahlreichen Fallstricken versehen. Viele Gesellschafterbeschlüsse im Zusammenhang mit Abberufungen bzw. Kündigungen sind angreifbar. Eine anwaltliche Beratung lohnt sich daher.

Für Fragen zum Thema Abberufung und Kündigung als Geschäftsführer stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich einfach unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin bei mir.

 

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