Tanja Ruperti, Rechtsanwältin

Anspruch auf Teilzeit

Sie möchten aus persönlichen Gründen gern Ihre Arbeitszeit reduzieren? In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wann und wie es geht.

Inhalt

Habe ich Anspruch darauf,
meine Arbeitszeit zu verringern?

Sie haben einen Vollzeit-Arbeitsvertrag und möchten aus persönlichen Gründen Ihre Arbeitszeit reduzieren? Oder Sie arbeiten bereits in Teilzeit und wollen oder müssen die Arbeitszeit noch weiter verringern?

Die Frage, wie Sie Ihren Arbeitgeber auf Ihre Entscheidung am besten vorbereiten, wie Sie die Arbeitszeitverringerung richtig beantragen und ob bzw. unter welchen Bedingungen Ihr Arbeitgeber dem Teilzeitantrag zustimmen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

(Hinweis: Wenn Sie Ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Elternzeit verringern möchten, dann lesen Sie bitte hier weiter.)

Tanja Ruperti, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

»Die Chancen eine Klage gegen die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags zu gewinnen, sind aus meiner Erfahrung sehr gut.«

In Bezug auf eine geplante Teilzeit bzw. Arbeitszeitverringerung ist die vordringlichste Frage in aller Regel, ob Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch, zukünftig nur noch in Teilzeit zu arbeiten, nachkommen muss.

Das ist gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unter den folgenden Bedingungen der Fall:

  • Sie arbeiten schon länger als 6 Monate in dem Unternehmen
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter
  • Sie beantragen die Teilzeit mindestens 3 Monate vorher
  • Ihrem Teilzeitwunsch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen
  • Seit einem etwaigen früher gestellten Teilzeitantrag sind bereits 2 Jahre vergangen

Was für betriebliche Gründe
können meinem Teilzeitantrag entgegenstehen?

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Teilzeitantrag ablehnen, wenn Ihr Wunsch, Ihre Arbeitszeit zu verringern die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Häufig begründen Arbeitgeber die Ablehnung des Teilzeitantrags damit, dass der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, weil zum Beispiel Firmenkunden erwarten würden, dass sie während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit einen festen Ansprechpartner haben, dass sie keine geeignete Ersatzkraft finden können, diese zu teuer oder der Einarbeitungsaufwand zu groß sei.

Wenn der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag mit solchen Argumenten ablehnt, dann muss er die angeblichen Beeinträchtigungen oder erheblichen Kosten im Zweifel vor Gericht konkret belegen. Das Bundesarbeitsgericht macht es dabei dem Arbeitgeber nicht leicht, einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung aus betrieblichen Gründen abzulehnen.

Häufig entscheiden die Gerichte deshalb in Rechtstreitigkeiten um Teilzeitanträge, dass die vom Arbeitgeber eingewandten betrieblichen Gründe nicht stichhaltig oder jedenfalls nicht so gewichtig sind, dass er den Antrag auf Arbeitszeitverringerung berechtigter Weise ablehnen durfte.

Ihre Chancen eine Klage gegen die Ablehnung des Teilzeitantrags zu gewinnen, sind daher aus meiner Erfahrung sehr gut – jedenfalls dann, wenn Sie keine Fehler bei der Antragstellung gemacht haben!

Was soll im Teilzeitantrag stehen?

Grundsätzlich reicht es aus, wenn Sie in Ihrem Teilzeitantrag angeben, in welchem zeitlichen Umfang Sie Ihre Arbeitszeit verringern möchten.

Der Antrag muss immer so formuliert sein, dass der Arbeitgeber ihn mit einem einfachen „ja“ annehmen kann.

Nach dem Gesetz „sollen“ Sie außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben, also mitteilen, auf welche Tage und/oder auf welche konkreten Zeiträume die Arbeitszeit verteilt werden soll. Diese Angabe ist nicht zwingend erforderlich, kann aber in bestimmten Fällen nützlich sein.

Aber Achtung: Die Angabe der gewünschten Arbeitszeitverteilung ist ein zweischneidiges Schwert!

Je nachdem wie Sie den Antrag formulieren, wird Ihnen die angegebene Wunschverteilung der Arbeitszeit im Zweifel so ausgelegt, dass der Teilzeitantrag mit der Angabe der gewünschten Arbeitszeitverteilung einen einheitlichen Antrag darstellen, der vom Arbeitgeber deshalb nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden kann.

Dies kann für Sie die fatale Folge haben, dass Ihr Teilzeitantrag berechtigterweise allein wegen der gewünschten Arbeitszeitverteilung abgelehnt wird, obwohl Ihr Arbeitgeber der beantragten Arbeitszeitverringerung als solcher hätte stattgeben müssen.

Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in diesem Fall nicht noch einig werden, haben Sie erst nach Ablauf von 2 Jahren wieder das Recht, einen neuen Teilzeitantrag zu stellen.

Um dieses unglückliche Ergebnis zu vermeiden, können Sie die gewünschte Arbeitszeitverteilung auch hilfsweise beantragen. Hierbei sind verschiedene Antragsvarianten möglich. Weil dies juristisch nicht unkompliziert ist und Fehler Ihren Teilzeitanspruch zunichte machen können, empfehle ich Ihnen, sich in allen Fällen, in denen die Verteilung der Arbeitszeit für Sie eine wichtige Rolle spielt, sich vor der Antragstellung anwaltlich beraten zu lassen.

Welche Fristen muss ich beachten,
wenn ich die Arbeitszeit verringern will?

Für den Teilzeitanspruch müssen Sie zunächst die sogenannte Wartefrist erfüllen, d.h. Sie müssen bei Antragstellung bereits länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein.

Den Antrag auf Arbeitszeitverringerung müssen Sie spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn stellen.

Muss mein Arbeitgeber die
Ablehnung meines Antrags begründen?

Wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Arbeitszeitverringerung ablehnen will, dann muss er Ihnen das spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn schriftlich mitteilen. Versäumt er die Frist, gilt Ihr Antrag – einschließlich der angegebenen Wunsch-Arbeitszeitverteilung – als genehmigt.

Für die schriftliche Ablehnung Ihres Teilzeitantrags reicht ein einfaches „Nein“. Eine Begründung muss Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht liefern. Selbst wenn er in seinem Ablehnungsschreiben Gründe nennt, ist er daran nicht gebunden und kann in einem etwaigen späteren Prozess völlig neue Gründe angeben. Diese müssen dann aber – wie weiter oben geschildert – von ihm bewiesen werden.

Kann ich die Arbeitszeit auch
nur für einen befristeten Zeitraum verringern?

Das können Sie grundsätzlich schon. Allerdings soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (die ich persönlich für falsch halte) der Anspruch nach § 8 TzBfG nur für unbefristete Teilzeitanträge bestehen. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber einem befristet gestellten Teilzeitantrag zwar zustimmen kann, aber nicht zustimmen muss.

Auf eine zeitlich befristete Teilzeittätigkeit müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber also einigen. Etwas anderes gilt für Teilzeitanträge während der Elternzeit. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Teilzeitwunsches benötigen, rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei mir.

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